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Deutscher Alpenverein

 

Satzung für die Sektion Ansbach

 

Vorbemerkung

 

 

Die fettgedruckten Teile sind für die Einheit im DAV von besonderer Bedeutung und daher für die Sektionen verbindlich. Die gewöhnlich gesetzten Teile können den Bedürfnissen der Sektionen im Rahmen des Vereinsrechts angepasst werden.

 

Die von den Sektionen beschlossene Satzung bedarf der Zustimmung des DAV (§§ 7 Nr. 1 Buchstabe g), 13 Nr. 2 h) der Satzung des DAV).

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Satzung der gültigen Mustersatzung entspricht.

 

 

 

Allgemeines

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

Die Sektion führt den Namen: Sektion Ansbach des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat ihren Sitz in Ansbach.

Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ansbach unter der Vereinsregister-Nr. 123 eingetragen.

 

 

§ 2

 

Vereinszweck

 

  1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten, vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.

 

  1. 2.    Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Männern und Frauen.

 

  1. 3.    Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und der Heimatkunde.

 

  1. 4.    Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in  erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder  erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3

 

Verwirklichung des Vereinszwecks

 

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a)    Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;

 

b)    Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen, Mountainbike-Touren, Kanu- und Kajaktouren, Rafting;

 

c)    Teilnahme an alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;

 

d)    Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;

 

e)    Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen

 

f)     Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;

g)    umfassende Jugend- und Familienarbeit;

 

h)   Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;

 

i)     Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;

 

j)     Pflege der Heimatkunde

 

§ 4

 

Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

 

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

 

a)    den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;

 

b)   die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

 

c)    Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;

 

d)   die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;

 

e)    in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;

 

f)     Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;

 

g)   jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;

 

h)   ihr Arbeitsgebiet zu betreuen. 

 

 

§ 5

 

Vereinsjahr

 

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

           

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedschaft

 

§ 6

 

Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

 

  1. 1.    Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden  Rechte.

 

  1. 2.    Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechts zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.

 

  1. 3.    Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

 

  1. 4.    Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des deutschen Alpenvereins.

 

  1. 5.    Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person , für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

         

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   § 7

 

Mitgliederpflichten

 

  1. 1.    Jedes Mitglied hat den  Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die  Sektionskasse zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.

 

  1. 2.    Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.  

 

  1. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Bei einem Eintritt nach dem 31. 08. des Jahres kann der Beitrag auf die Hälfte des Jahresbeitrages ermäßigt werden.

 

  1. 4.    Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.

 

  1. 5.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen. Gleiches gilt für Änderungen der Bankverbindung im Beitragseinzugsverfahren. Durch eine Nichtentrichtung des Beitrags entstehende Mehrkosten können zu Lasten des Mitglieds gehen.

 

 

 

§ 8

 

Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

 

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.

 

  1. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den geschäftsführenden Vorstand.

 

 

 

 

 

 

§ 9

 

Aufnahme

 

  1. 1.    Wer in der Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich - auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.

 

  1. Bei der Erstaufnahme kann eine Aufnahmegebühr gefordert werden, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

 

  1. Die Aufnahme wird mit Abgabe des unterschriebenen Aufnahmeantrages und Bezahlung des ersten Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr bzw. Erteilung der Ermächtigung zur Einziehung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr mittels Banklastschriftverfahren wirksam.

 

 

§ 10

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird beendet

                                   

a) durch Austritt;                             c) durch  Streichung;

 

b) durch Tod;                                   d) durch Ausschluss.

 

 

§ 11

 

Austritt, Streichung

 

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Sektionsvorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.

 

  1. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 12

 

Ausschluss

 

  1. Auf Antrag des Sektionsvorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand).

 

  1. 2.    Ausschließungsgründe sind:

a)  grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder
Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;

b)  schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;

c)  grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

 

  1. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Sektionsvorstand eingelegt werden.

 

  1. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

 

 

 

 13

 

Abteilungen

 

  1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Sektionsvorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

 

  1. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.

 

  1. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Sektionsvorstandes festgesetzt werden.

 

  1. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.

 

 

 

§ 14

 

Organe der Sektion

 

Organe der Sektion sind

 

a)        der Vorstand,                      

 

b)        der Beirat,    

 

c)         die Mitgliederversammlung,                    

                                  

 

 

Vorstand

 

§ 15

 

Zusammensetzung

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Dritten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend sowie dem/der Referenten/in   für Öffentlichkeitsarbeit und dem/der Referenten/in  für Touren- Sport- und Ausbildung.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

 

 

 

§ 16

 

Vertretung

 

Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende, der/die Dritte Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 3000 Euro (dreitausend), so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.

 

§ 17

 

Aufgaben

 

Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

 

§ 18

 

Geschäftsordnung

 

  1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Dritten Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.

 

  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

  1. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.

 

  1. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen. Aktive Mitglieder im Sinne der Abgabenordnung können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung und Ersatz ihrer Auslagen erhalten. Näheres wird durch Beschluss des Vorstands unter Beachtung des geltenden Steuerrechts festgelegt.

 

 

§ 19

 

Beirat

 

  1. Der Beirat besteht aus höchstens 20 Mitgliedern. Den Beiratsmitgliedern sind durch einen Funktionsplan Aufgabengebiete zugeordnet. Der Funktionsplan wird vom Vorstand vorgeschlagen und vom Beirat bestätigt. Bis zu 2 Beiratsmitglieder können ohne Zuordnung eines Aufgabengebietes gewählt werden.

 

  1. Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.

 

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

 

  1. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden oder dem/der Dritten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens fünf Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.

 

  1. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung mit Stimmrecht teil.

 

  1. Zur Beschlussfassung gilt § 18 Abs. 2 entsprechend.

 

 

 

§ 19 a

 

Ehrenvorsitzender

 

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Ehrenvorsitzenden wählen. Wählbar ist, wer sich als langjähriges Vorstandsmitglied hervorragende Verdienste um die Sektion erworben hat. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Der Ehrenvorsitzende kann beratend an den Vorstands- und Beiratssitzungen teilnehmen.

§ 8 Absatz 1 gilt entsprechend.

 

 

 

Mitgliederversammlung

 

§ 20

 

Einberufung

 

  1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch das für die Veröffentlichungen der Sektion bestimmte Blatt eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung oder der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.

 

  1. Der Vorstand kann eine außerordentliche  Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.

 

  1. Für die Veröffentlichungen der Sektion wird die Fränkische Landeszeitung, Ausgabe Ansbach Stadt und Land bestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 21

 

Aufgaben

 

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

 

a)    den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;

b)    den Vorstand zu entlasten;

c)    den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;

d)    den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;

e)    Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;

f)     die Satzung zu ändern;

g)    die Sektion aufzulösen.

 

  1. Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

 

  1. 3.    Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

 

 

§ 22

 

Geschäftsordnung

 

Der/die Erste oder der/die Zweite oder Dritte Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss vom Versammlungsleiter und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet werden.

 

 

 

Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

 

§ 23 entfällt

 

 

 

§ 24

 

Rechnungsprüfer/innen

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder lang dauernder Verhinderung gilt § 15 Abs. 3 entsprechend.

 

§ 25

 

Auflösung

 

Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung  der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen, noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.

 

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom: 15.04.2011

 

Sektion Ansbach

 

 

 

                                                                                                                                                                                                                                                         Norbert Meindorfer
                                                                      1. Vorsitzender                                    

 

 

Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Nr. 1 g), 13 Nr. 2 h) der DAV-Satzung: